DSGVO-konforme Cookie-Consent-Lösung

Nachdem der EuGH zum 01.10.2019 (Az. C-673/17 eine Einwilligungspflicht für alle technisch nicht notwendigen Cookies bestätigt hatte, schloss sich am 28.05.2020 auch der BGH an.

Was sind Cookies?

Laut einer Entscheidung des BGH sind Cookies „Textdateien, die der Anbieter einer Internetseite auf dem Computer des Benutzers speichert und beim erneuten Aufrufen der Webseite wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten abzurufen“ (BGH, „Cookie-Einwilligung 1“, Urteil vom 5. Oktober 2017, Az. I ZR 7/16).

Typische Beispiel sind:

    • Der Nutzer wird identifiziert (Session ID) und wiedererkannt, um ihm gezielt Werbung auszuspielen.
    • Der Login des Nutzers wird in einer Webanwendung abgespeichert, z.B. bei Facebook, damit dieser ihn nicht erneut angeben muss.
    • Ein Onlinehändler speichert den Warenkorb des Nutzers ab.

Es gibt verschiedene Arten von Cookies, die Sie unterscheiden müssen. Die zunächst wichtigste Unterscheidung ist die zwischen notwendigen und nicht-notwendigen Cookies. Denn hiernach richtet sich, ob Sie als Anbieter eine Einwilligung einholen müssen oder nicht.

Notwendig sind alle Cookies, die technisch für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind.

Nicht notwendig sind demnach alle Cookies, deren Gebrauch wirtschaftliche Gründe hat.

Das sind zum Beispiel:

    • Cookies aus Tracking- und Analysetools, z.B. Google Analytics
    • Cookies aus Social-Media-Plugins (Facebook, Instagram, Google+, LinkedIn, Pinterest, Twitter)
    • Cookies aus Video-Embedding-Anwendungen (Vimeo, Youtube)
    • Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMaps

Das o.g. höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sagt dazu:

  • Für notwendige Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
  • Für nicht-notwendige Cookies ist eine echte Einwilligung erforderlich.

Das bedeutet:

    • Ein bloßes Nicht-Widersprechen reicht nicht aus.
    • Der Nutzer muss aktiv das Häkchen setzen.
    • Ein bereits gesetztes Häkchen reicht nicht aus.

Wie gehen wir derzeit mit dem Cookie-Thema um?

Aktuell weisen wir mit einem Cookie-Info-Banner auf den Einsatz der Cookies hin:

Der Webseiten-Besucher hat hier keinen aktiven Einfluss auf den Einsatz der Cookies, er nimmt dies lediglich zur Kenntnis – oder auch nicht.

Gem. o.g. Rechtssprechung ist das beim Einsatz  nicht-notwendiger Cookies nicht mehr ausreichend.

Wie kann der künftige Umgang DSGV-konform erfolgen?

Einsatz einer Cookie-Consent-Lösung, bei der der Webseiten-Besucher technisch nicht-notwendigen Cookies proaktiv zustimmen kann bzw. muss BEVOR die Webseite vollständig angezeigt wird.

Mit dem Button BEARBEITEN kann der Seitenbesucher sehen, welche technisch nicht-notwendigen Cookies auf der Seite implementiert sind und im Einzelnen entscheiden ob und welche Cookies aktiviert werden bzw. welche eben nicht.

Darüber hinaus hat der Seiten-Besucher jederzeit die Möglichkeit die getroffenen Einstellungen zu bearbeiten.

WICHTIG! 

Diese Ausführungen können keine Rechtsberatung ersetzen, es handelt sich lediglich um eine Zusammenfassung verschiedener Veröffentlichungen aus meiner persönlichen Sicht.